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   OVG Schleswig-Holstein, 23.09.2010 - 1 LB 3/10   

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OVG Schleswig-Holstein, 23.09.2010 - 1 LB 3/10 (https://dejure.org/2010,90977)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.09.2010 - 1 LB 3/10 (https://dejure.org/2010,90977)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. September 2010 - 1 LB 3/10 (https://dejure.org/2010,90977)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.09.2010 - 1 LB 3/10
    Dieses Gebäude ist aber bei der Bestimmung des maßgeblichen Rahmens außer Betracht zu lassen, denn es handelt sich hierbei um einen Fremdkörper im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, E 84, 322).

    Nach seinem äußeren Erscheinungsbild (eingeschossig, Flachdach mit geringer Dachneigung, Wellblechbedachung) erweckt es im Verhältnis zu den sonst vorhandenen massiven, mit ausgebauten Dachgeschossen versehenen neueren Wohngebäuden in der näheren Umgebung (vgl. z.B. Hauptgebäude des Klägers: Firsthöhe ca. 9,50 m laut Baugenehmigung vom 20.04.2006) den Eindruck eines eher behelfsmäßigen Wohngebäudes und hat deshalb trotz seiner großen Grundfläche nach seinem quantitativen Erscheinungsbild nicht die Kraft, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen (vgl. dazu Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 34, 322).

  • VGH Hessen, 04.09.1987 - 4 UE 1048/85

    Einfügen der Bebauung im rückwärtigen Bereich eines Grundstücks

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.09.2010 - 1 LB 3/10
    So sind in der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte einzelne Baukörper, die nur hinsichtlich der Bebauungstiefe von der sonstigen Bebauung abweichen, als Fremdkörper, zum Teil auch als "Ausreißer" bezeichnet, angesehen worden (vgl. Senat, Urt. v. 23.02.1994 - 1 L 172/92, juris Rn. 28 a.E.; Beschl. v. 13.09.2007 - 1 LA 27/07; Urt. v. 02.09.2004 - 1 LB 24/04 -, in dem ein Fremdkörper allerdings abgelehnt wurde, weil das einzige in Betracht kommende Bezugsgebäude als "tonangebend" bewertet wurde; Hess VGH, Urt. v. 04.09.1987 - 4 UE 1048/85, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.09.2001 - 1 L 45/01

    Baurecht, Hinterlandbebauung, zweite Reihe, Stichstraße, Kreuzung, Einmündung,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.09.2010 - 1 LB 3/10
    Ist an sich kreuzenden Straßen oder Einmündungen jeweils eine Straßenrandbebauung vorhanden, so ist das zweite und dritte Gebäude nach der Kreuzung nur als Straßenrandbebauung derjenigen Straße, an der es unmittelbar liegt, zu beurteilen und nicht zugleich als Hinterlandbebauung der gekreuzten Straße (Senat, Urt. v. 27.09.2001 - 1 L 45/01 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.1994 - 1 L 172/92

    Bebauung; Baureihe; Planersatz

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.09.2010 - 1 LB 3/10
    So sind in der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte einzelne Baukörper, die nur hinsichtlich der Bebauungstiefe von der sonstigen Bebauung abweichen, als Fremdkörper, zum Teil auch als "Ausreißer" bezeichnet, angesehen worden (vgl. Senat, Urt. v. 23.02.1994 - 1 L 172/92, juris Rn. 28 a.E.; Beschl. v. 13.09.2007 - 1 LA 27/07; Urt. v. 02.09.2004 - 1 LB 24/04 -, in dem ein Fremdkörper allerdings abgelehnt wurde, weil das einzige in Betracht kommende Bezugsgebäude als "tonangebend" bewertet wurde; Hess VGH, Urt. v. 04.09.1987 - 4 UE 1048/85, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2017 - 2 M 64/17

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung; § 34 Abs. 1 BauGB; Einstufung einer baulichen

    Die Einstufung einer baulichen Anlage als Fremdkörper bzw. "Ausreißer", die sich besonders deutlich von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung unterscheidet, kommt in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche etwa dann in Betracht, wenn der zu beurteilende Baukörper nach seiner Lage zur Erschließungsstraße ganz erheblich anders angeordnet ist als alle übrigen Baukörper (vgl. OVG SH, Urt. v. 23.09.2010 - 1 LB 3/10 -, juris, RdNr. 20. m.w.N.).

    Die Einstufung einer baulichen Anlage als Fremdkörper bzw. "Ausreißer", die sich besonders deutlich von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung unterscheidet, kommt in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche etwa dann in Betracht, wenn der zu beurteilende Baukörper nach seiner Lage zur Erschließungsstraße ganz erheblich anders angeordnet ist als alle übrigen Baukörper (vgl. OVG SH, Urt. v. 23.09.2010 - 1 LB 3/10 -, juris, RdNr. 20. m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.08.2014 - 1 LA 41/14

    Einbeziehung von Hausgärten in den Innenbereich

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil v. 23.09.2010 - 1 LB 3/10 - Betriebsgebäude einer Baumschule).

    Geht es - wie hier - um großvolumige, für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke genutzte Anlagen, so können diese durchaus für größere Flächen den Eindruck der Geschlossenheit bewirken (s.o. Urt. d. Senats v. 23.09.2010 - 1 LB 3/10 -).

    So hat der Senat in anderen Verfahren großvolumige Wirtschaftgebäude zwar einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugeordnet, diese aber als Fremdkörper im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 - E 84, 322) beurteilt und ihnen deshalb keine prägende Wirkung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche beigemessen ( s.o. Urt. d. Senats v. 23.09.2010 - 1 LB 3/10; ähnlich Urt. v. 31.05.2001 - 1 L 86/00).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.04.2012 - 1 LB 14/11

    Abgrenzung Innen-/Außenbereich bzgl. eines Gartenbaubetriebs mit Verkaufsstätte

    So hat der Senat zum Beispiel einen am Rande eines Bebauungszusammenhangs liegenden Hallenbau, der für eine Baumschule genutzt wurde, dem Bebauungszusammenhang zugerechnet (z.B. Urt. v. 23.09.2010 - 1 LB 3/10).

    Privilegierte Vorhaben, die am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil errichtet werden, können durchaus nach ihrer Fertigstellung Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs werden (vgl. Senat, Urt. v. Urt. v. 23.09.2010 - 1 LB 3/10).

  • VG Schleswig, 19.10.2017 - 2 A 177/16

    Klage gegen Baugenehmigung für Wohnhaus mit Staffelgeschoss

    So sind in der Rechtsprechung einzelne Baukörper, die nur hinsichtlich der Bebauungstiefe von der sonstigen Bebauung abweichen, als Fremdkörper, zum Teil auch als "Ausreißer" bezeichnet, angesehen worden (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 23.09.2010, - 1 LB 3/10 - Beschl. v. 13.09.2007 - 1 LA 27/07 - Urt. v. 02.09.2004 - 1 LB 24/04 - Urt. v. 23.02.1994 - 1 L 172/92 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.02.2015 - 1 LB 5/14

    Bauvorbescheid zur Erweiterung der Bebauung eines Grundstücks mit einem

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats: Ein Wintergarten, der an (innerhalb des Gebäudes) vorhandene Nutzräume angebaut wird, ist nicht als eine außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässige Nebenanlage anzusehen, sondern Teil des Hauptgebäudes (Urt. des Senats v. 23.09.2010, 1 LB 3/10, n. v.).
  • VG Düsseldorf, 10.11.2022 - 4 K 6544/19

    Hochspannungsfreileitung, Niederfrequenzanlage, 110-kV-Freileitung,

    vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 7 A 204/21 -, juris Rn. 5 und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. September 2010 - 1 LB 3/10 -, juris Rn. 20, wonach die Einstufung einer baulichen Anlage als "Ausreißer", die sich besonders deutlich von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung unterscheidet, in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche etwa dann in Betracht kommt, wenn der zu beurteilende Baukörper nach seiner Lage zur Erschließungsstraße ganz erheblich anders angeordnet ist als alle übrigen Baukörper.
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.07.2011 - 1 LA 41/11

    Zur "näheren Umgebung" i.S. des § 34 BauGB als maßgebliche Bebauung und

    Aus dem weiteren (im Zulassungsantrag angeführten) Senatsurteil vom 23.09.2010 (1 LB 3/10, n. v.) ist keine Aussage zu entnehmen, die die These, bei zwei Baukörpern sei eine Bewertung, es handele sich dabei um Fremdkörper, ausgeschlossen, stützten könnte.
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2022 - 1 LA 71/19

    Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes;

    Es entspricht vielmehr gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass in Fällen, in denen Straßenrandbebauung von mehreren bzw. sich kreuzenden Straßen aufeinandertrifft, das zweite und dritte Gebäude nach der Kreuzung oder Einmündung nur als Straßenrandbebauung derjenigen Straße, an der es unmittelbar anliegt, zu beurteilen ist und nicht zugleich als Hinterlandbebauung der gekreuzten Straße (Schl.-Holst. OVG, Urteile vom 27.09.2001 - 1 L 45/01 -, Rn. 22, juris, vom 23.09.2010 - 1 LB 3/10 -, Rn. 16, juris und vom 17.10.2013 - 1 LB 7/13 -, Rn. 25, juris).
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